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Satzung

08. Oktober 2007

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen
DEUTSCHES INSTITUT FÜR INTERNE REVISION e.V.
(im folgenden auch als Institut bezeichnet).
Er ist am 11. Dezember 1958 in das Vereinsregister zu Frankfurt am Main eingetragen worden.

2. Sitz des Instituts ist Frankfurt am Main.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Das Institut verfolgt die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienende Förderung der Wissenschaft sowie die Aus- und Fortbildung von Mitarbeitern der Internen Revision.
Diese Zwecke erfüllt das Institut insbesondere durch folgende Aufgaben:
a) Information der interessierten Fachwelt und der Allgemeinheit
über die Interne Revision;
b) Wissenschaftliche gemeinnützige Forschung im Tätigkeitsbereich der Internen Revision als ideelle oder aber auch als gemeinnützige entgeltliche Tätigkeit im Rahmen des § 68 Nr. 9 AO;
c) Entwicklung von Revisionsgrundsätzen und –methoden und deren laufende Anpassung an die betriebswirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Gegebenheiten;
d) Wissenschaftliche und praktische Weiterbildung von Mitarbeitern der Internen Revision;
e) Kontakte zu Institutionen der Wirtschaftsprüfung im Interesse der interdisziplinären Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Internen Revision und Wirtschaftsprüfung;
f) Gemeinnützige wissenschaftliche und sonstige fachliche Zusammenarbeit mit Praxis und Wissenschaft im In- und Ausland;
g) Pflege des gemeinnützigen wissenschaftlichen und fachlichen Erfahrungsaustausches, von entsprechenden Referaten und Diskussionen in Ausschüssen, Arbeitskreisen, Seminaren und Tagungen;
h) Herausgabe von wissenschaftlichem Schrifttum und Fachpublikationen auf dem Gebiet der Internen Revision.
Zur Erfüllung der satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke kann sich der Verein an anderen gemeinnützigen Körperschaften beteiligen oder diese gründen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die gemeinnützigen Zwecke des Institutes werden finanziert durch:
a) Beiträge von Mitgliedern und Förderern;
b) Spenden und Zuwendungen aus privater und öffentlicher Hand;
c) Einnahmen aus Fachveranstaltungen;
d) Erträge aus Vermögensverwaltung.
Im Rahmen der Vermögensverwaltung kann sich der Verein auch an nicht gemeinnützigen Kapitalgesellschaften beteiligen oder diese gründen.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Instituts sind:
a) Ordentliche Mitglieder
- Leiter und Mitarbeiter von Internen Revisionen
- Personen, von denen aufgrund ihrer Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit eine die Ziele des Instituts fördernde Mitarbeit erwartet werden kann.
b) Fördernde Mitglieder
Unternehmen, Wirtschaftsverbände, Behörden und sonstige Vereinigungen.

2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Instituts zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Mit der Aufnahme in das Institut übernehmen die Mitglieder die Verpflichtung
a) die Satzung zu beachten;
b) im Rahmen ihrer beruflichen Verantwortung die „Grundsätze für die berufliche Praxis der Internen Revision“ sowie die „Instituts-Verlautbarungen“ zu beachten;
c) die Aufgaben des Instituts zu fördern;
d) den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

4. Jedes ordentliche Mitglied hat bei Abstimmung in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die fördernden Mitglieder haben kein Stimmrecht, sie können jedoch beratend mitwirken.

5. Personen, die sich durch die Förderung des Deutschen Instituts für Interne Revision e.V. ausgezeichnet haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf gemeinsamen Vorschlag des Vorstandes und Verwaltungsrates nach § 5, Ziff. 11. b) durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sind aber beitragsbefreit.

6. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und ist mindestens ein Vierteljahr vorher gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
b) Streichung auf Beschluss des Vorstandes, wenn zwei Jahre hindurch die Beiträge, trotz Anmahnung, nicht entrichtet worden sind.
c) Ausschließung auf Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied den Interessen des Instituts zuwiderhandelt. Hiergegen hat das Mitglied das Recht der Berufung an den Verwaltungsrat. Dieser entscheidet endgültig.
Die Berufung ist innerhalb von 30 Tagen, gerechnet vom Tage der Zustellung des Ausschließungsbeschlusses an, in eingeschriebenem Brief an den Vorstand des Instituts zu richten.
d) Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
e) Tod.

§ 4 Organe

Organe des Instituts sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Verwaltungsrat
3. der Vorstand
4. die Geschäftsführung

§ 5 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Instituts. Sie wird vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Verwaltungsratsmitglied geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und nimmt den Jahresbericht des Verwaltungsrates, den Jahresbericht des Vorstandes einschließlich des Rechnungsabschlusses und den Bericht des Rechnungsprüfers entgegen.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates;
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes;
c) Wahl des Rechnungsprüfers und eines Stellvertreters;
d) Entlastung des Verwaltungsrates;
e) Entlastung des Vorstandes;
f) Entlastung der Geschäftsführung;
g) Entlastung des Rechnungsprüfers;
h) den Etat für das folgende Geschäftsjahr;
i) Mitgliedsbeiträge;
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
k) Satzungsänderungen;
l) Auflösung des Deutschen Instituts für Interne Revision e.V..

4. Weitere Mitgliederversammlungen können, wenn das Interesse des Instituts es erfordert, vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Mitgliederversammlungen sind ferner auf Antrag des Verwaltungsrates oder auf Antrag von mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder innerhalb zweier Monate einzuberufen.

5. Zu den Mitgliederversammlungen hat der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einzuladen.

6. Die Tagesordnung setzt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates fest. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens 10 Arbeitstage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Sie müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie von dem Verwaltungsrat oder mindestens 20 stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet sind. Die geänderte Tagesordnung ist allen Mitgliedern zuzustellen.

7. In einer Mitgliederversammlung kann über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten Beschluss gefasst werden, wenn wenigstens 3/4 der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen und die Auflösung des Instituts.

8. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wird durch die stimmberechtigten Mitglieder persönlich ausgeübt. Schriftliche Vollmachtserteilung an ordentliche Mitglieder ist zulässig, jedoch darf kein Mitglied mehr als sechs Stimmen auf sich vereinen. Eine Bevollmächtigung gilt nicht für Abstimmungen gem. § 5, Ziff. 11. c) und 11. d).

9. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder des Instituts persönlich anwesend oder durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten ist.

10. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder unter den Bedingungen des § 5, Ziff. 11, beschlußfähig ist.

11. Die Mitgliederversammlung entscheidet
a) mit einfacher Mehrheit, wenn nichts anderes bestimmt ist;
b) mit 3/4 Mehrheit auf gemeinsamen Vorschlag des Vorstandes und Verwaltungsrates über die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
c) mit 3/4 Mehrheit über die Änderung der Satzung. Diese Beschlußfassung ist nur zulässig, wenn die Änderung der Satzung wörtlich als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung formuliert ist;
d) mit 3/4 Mehrheit in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Versammlung über die Auflösung des Instituts.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei unberücksichtigt.

12. Über die Mitgliederversammlung fertigt die Geschäftsführung, bei deren Verhinderung ein vom Versammlungsleiter bestimmter Vertreter eine Niederschrift an, die von ihr und dem Versammlungsleiter sowie einem weiteren Institutsmitglied, das bei der Mitgliederversammlung anwesend war, zu unterzeichnen ist.

§ 6 Der Verwaltungsrat

1. Der Verwaltungsrat setzt sich aus mindestens fünf und höchstens zwölf Personen zusammen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des bisherigen Verwaltungsrates oder aus der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Nach dem Ausscheiden aus dem Berufsleben ist eine Wahl/Wiederwahl nicht mehr möglich.

2. Mitglieder des Verwaltungsrates sollen grundsätzlich leitende Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung sein.

3. Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

4. Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
a) den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten zukünftiger Entwicklungen – insbesondere hinsichtlich der Grundsätze der Institutspolitik - zu beraten und seine Geschäftsführung zu überwachen;
b) über den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr Beschluss zu fassen;
c) den Etat-Vorschlag des Vorstandes für das folgende Geschäftsjahr zu beraten;
d) bei der Bestellung des Geschäftsführers durch den Vorstand mitzuwirken. Der Anstellungsvertrag für den Geschäftsführer wird erst nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat wirksam (vgl. § 8, Ziff. 2);
e) der Mitgliederversammlung gemäß § 7, Ziff. 3. h) Vorschläge für die Wahl von Vorstandsmitgliedern zu unterbreiten;
f) gemeinsam mit dem Vorstand der Mitgliederversammlung die Ernennung von Ehrenmitgliedern vorzuschlagen;
g) über Berufungsfälle bei Ausschluß von Mitgliedern zu entscheiden.

5. Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung seines Vorsitzenden zusammen. Daneben findet mindestens einmal jährlich eine gemeinsame Sitzung mit dem Vorstand und der Geschäftsführung statt.

6. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates steht zur Erfüllung seiner Obliegenheiten die Geschäftsstelle des Instituts zur Verfügung.

8. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind den ordentlichen Mitgliedern des Instituts gleichgestellt.

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 9 Mitgliedern.
Das Institut wird gemäß § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Nach Ausscheiden aus dem Berufsleben ist eine Wahl/Wiederwahl nicht mehr möglich. Der Vorstand wählt seinen Sprecher und dessen Vertreter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

3. Aufgaben des Vorstandes:
a) Erarbeitung und Fortentwicklung der Strategien und allgemeinen Grundsätze der Institutspolitik;
b) Planung und Lenkung der Institutsarbeit, insbesondere durch die Einrichtung eines Programmausschusses sowie Einrichtung von Projektgruppen und Arbeitskreisen, Ernennung und Abberufung deren Leiter;
c) Durchführung aller sonstigen Maßnahmen, die den Zielen des Instituts dienen;
d) Wahrnehmung internationaler Aufgaben;
e) Beratung und Verabschiedung des Jahresabschlusses und des Etat-Vorschlages sowie Beratung und Beschlussfassung der sonstigen Vorlagen an den Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung;
f) Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates;
g) Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates;
h) Unterbreitung von Vorschlägen an den Verwaltungsrat zur Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes.

4. Der Sprecher des Vorstandes nimmt folgende Aufgaben wahr:
a) die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsführung;
b) die Tätigkeit des Vorstandes zu koordinieren, die Vorstandssitzungen einzuberufen und zu leiten;
c) die Mitgliederversammlung einzuberufen;
d) Übernahme der Verantwortung für den Inhalt der „Zeitschrift Interne Revision“ (ZIR), soweit nicht einem anderen Vorstandsmitglied diese Aufgabe übertragen ist.

5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

6. Der Sprecher des Vorstandes und die Geschäftsführung, denen nach § 7, Ziff. 4 und § 8, Ziff. 3 oder nach der Geschäftsordnung Aufgaben übertragen sind, unterrichten den Vorstand über ihre Tätigkeit und legen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Beschlussfassung vor.

7. Der Vorstand tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers des Vorstandes. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Vorstandes teil, es sei denn, dass der Vorstand etwas anderes beschließt. Die Geschäftsführung fertigt
über die Vorstandssitzungen Niederschriften an, die von ihr und dem Sprecher des Vorstandes zu unterzeichnen sind.

8. Der Vorstand und die Leiter der Arbeitskreise treten zu gemeinsamen Sitzungen zusammen.

§ 8 Die Geschäftsführung

1. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat bestellt; die Dauer der Bestellung soll fünf Jahre nicht überschreiten, kann jedoch erneuert werden.

2. Der Geschäftsführer übt seine Tätigkeit hauptamtlich aus. Der Anstellungsvertrag wird zwischen dem Institut, vertreten durch den Sprecher des Vorstandes, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und dem Geschäftsführer abgeschlossen (vgl. § 6, Ziff. 4. d).

3. Dem Geschäftsführer obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Leitung der Geschäftsstelle und die sparsame und wirtschaftliche Führung der laufenden Geschäfte des Instituts im Rahmen des genehmigten Etats;
b) Planung und Organisation der Veranstaltungen sowie Unterstützung der Arbeitskreise und Projektgruppen des Instituts;
c) die sorgfältige und wirtschaftliche Verwaltung des Institutsvermögens;
d) Ausarbeitung des Etat-Vorschlages sowie die Erstellung des Rechnungsabschlusses;
e) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, der Sitzungen des Verwaltungsrates und des Vorstandes;
f) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Verwaltungsrates und des Vorstandes;
g) Betreuung der Mitglieder sowie die Unterstützung des Wissenschaftlichen Beirats;
h) Schriftleitung der "Zeitschrift Interne Revision“ (ZIR).

§ 9 Rechnungsprüfung

Nach Abschluss jeden Geschäftsjahres prüft der Rechnungsprüfer die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung.
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die zur Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Der Rechnungsprüfer erstellt für den Verwaltungsrat und Vorstand einen schriftlichen Prüfungsbericht und berichtet der Mitgliederversammlung über das Prüfungsergebnis.

§ 10 Wissenschaftlicher Beirat

1. Zur wissenschaftlichen Beratung des Instituts kann durch den Vorstand im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat ein Wissenschaftlicher Beirat berufen werden.

2. Als Mitglieder des Beirates sollen nur berufen werden:
a) Lehrer an Universitäten, Hochschulen und Fachhochschulen;
b) Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die zu einer wissenschaftlichen Beratung besonders geeignet erscheinen.

3. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats sind den ordentlichen Mitgliedern des Instituts gleichgestellt, jedoch beitragsbefreit.

4. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden für 3 Jahre vom Vorstand des Instituts im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat bestellt.
Eine wiederholte Bestellung ist möglich. Nach Ausscheiden aus dem Berufsleben ist eine Berufung/wiederholte Berufung nicht mehr möglich.

5. Der Wissenschaftliche Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

6. Die Sitzungen werden von dem zuständigen Vorstandsmitglied des Instituts einberufen und geleitet. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen.

§ 11 Ersatz von Aufwendungen

Die Mitglieder des Vorstandes, des Verwaltungsrates und des Wissenschaftlichen Beirats üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit entstandenen Reisekosten und sonstigen Aufwendungen können vom Institut vergütet werden.

§ 12 Veröffentlichungen

Die Veröffentlichungen des Instituts erfolgen in der vom Institut herausgegebenen "Zeitschrift Interne Revision" (ZIR).
Der Vorstand ist berechtigt, außer oder anstelle dieser Zeitschrift andere Blätter für Veröffentlichungen zu bestimmen.

§ 13 Schlussbestimmungen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Institutes an eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks unmittelbarer oder ausschließlich gemeinnütziger Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung und Berufsfortbildung auf dem Gebiet der Internen Revision. Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens sowie des Anfallsberechtigten dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.