Im Seminar werden auf die beiden zentralen gesetzlichen Anforderungen zum Umgang mit Risiken in Unternehmen eingegangen, die Früherkennung bestandsbedrohender Entwicklungen und das Vorliegen angemessener (Risiko-) Informationen bei Entscheidungen des Vorstands (bzw. der Ge-schäftsführung). Für beide Anforderungen ist eine sachgerechte Risikoaggregation unabdingbar.Die gemäß §91 Absatz 2 Aktiengesetz wesentlichste Anforderung an ein Risikofrüherkennungssystem besteht darin, „bestandsbedrohende Entwicklungen“ früh zu erkennen. Die im Gesetz genannten „bestandsbedrohenden Entwicklungen“ sind meist Kombinationseffekte mehrerer Einzelrisiken. Entsprechend ist die Methode der Risikoaggregation, die zur Auswertung von Kombinationseffekten der Einzelrisiken und der Bestimmung des Gesamtrisikoumfangs dient, zu prüfen (vgl. auch IDW PS 340).Die in § 93 AktG geregelte Business Judgement Rule fordert von Vorständen und Geschäftsführern, dass bei einer unternehmerischen Entscheidung „angemessene Informationen“ vorliegen müssen. Diese umfassen gerade auch Informationen über die mit der Entscheidung verbundenen Risiken.