Staatliche Beihilfen sind gem. Art. 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Entfaltung des europäischen Binnenmarktes im Rahmen fairer Wettbewerbsbedingungen in der Europäischen Union (EU) grundsätzlich untersagt. Dennoch gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen, welche die Gewährung von staatlichen Beihilfen erlauben. Hierfür hat die EU eine Reihe von Verordnungen, Beschlüssen, Leitlinien und Rahmenregelungen festgelegt, wann es sich nicht um staatliche Beihilfen handelt bzw. unter welchen Voraussetzungen staatliche Beihilfen gewährt werden dürfen.