Die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD1) regelt die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht. Im Vergleich zur bisherigen Regelung nach §§ 289b ff. Handelsgesetzbuch (HGB) erweitert sie den Anwendungsbereich und den Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich. Die CSRD trat am 05. Januar 2023 in Kraft und ist in nationales Recht umzusetzen (vgl. BaFin - Nachhaltigkeitsberichterstattung – CSRD: https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/SF/CSRD/CSRD_node.html).
Durch die CSRD wird die „nichtfinanzielle Erklärung“ (bisher geregelt in § 289b HGB) in „Nachhaltigkeitsberichterstattung“ umbenannt, um auch begrifflich zu zeigen, dass Nachhaltigkeits- und Finanzberichterstattung den gleichen Stellenwert haben.
Wann und für wen wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD-Pflicht?
Das richtet sich vor allem nach der Unternehmensgröße sowie Kapitalmarktorientierung. Die Pflicht gilt für Geschäftsjahre, die beginnen am oder nach dem:
- Januar 2024: für Unternehmen, die bereits der Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung unterliegen,
- Januar 2025: für alle anderen großen Unternehmen,
- Januar 2026: für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen,
- Januar 2028: für bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten mit relevantem EU-Bezug.
Das Seminar stellt die Erfordernisse der CSRD und den Handlungsbedarf für die Finanzinstitute und die Interne Revision (Projektbegleitung, Revisionsprüfung) dar.