Anforderungen und Meldung zur fachlichen Weiterbildung des Internen RevisorDIIR

Anforderungen und Meldung zur fachlichen Weiterbildung des Internen Revisor<sup>DIIR</sup>

Anforderungen an die fachliche Weiterbildung für Interne RevisorenDIIR

Herausgeber: DIIR – Deutsches Institut für Interne Revision e. V.

Zweck

  • Ihr Wissen und ihre Fähigkeiten auf dem Laufenden zu halten.
  • Ihr Wissen und ihre Fähigkeiten in Bezug auf Verbesserungen und aktuelle Entwicklungen bei Revisionsgrundsätzen, -verfahren und -techniken jeweils auf den neuesten Stand zu bringen.  

Anforderungen an die Berichterstattung über die fachliche Weiterbildung für IR

Die IR sind dafür verantwortlich, dass sie die für die Weiterbildung eingeforderten Stunden absolviert haben. Es liegt in der Verantwortung der IR sicherzustellen, dass der geforderte Weiterbildungsnachweis erbracht wird. Von den IR ist im zweijährigen Turnus unaufgefordert ein Meldeformular (siehe Link) einzureichen; es ist vom IR zu unterschreiben und dient als Nachweis, dass alle Anforderungen für die regelmäßige fachliche Weiterbildung erfüllt sind.

Die für die fachliche Weiterbildung absolvierten Stunden in dem jeweils abgelaufenen Zwei-Jahres-Turnus müssen bis zum 31. Mai des Folgejahres gemeldet werden.

Das Institut kann auf Antrag Personen teilweise oder vollständig von den Anforderungen für die fachliche Weiterbildung freistellen (z. B. Militärdienst oder persönliche Härtefälle).

Jede:r IR hat dem Institut in Übereinstimmung mit den Anforderungen an die berufliche Weiterbildung ein entsprechendes Meldeformular ohne ergänzende Belege einzureichen. Jede:r IR hat eine Kopie des Meldeformulars über die fachliche Weiterbildung zusammen mit ergänzenden Belegen mindestens drei Jahre aufzubewahren. Die Belege müssen nach Aufforderung dem Institut oder einer beauftragten Person zur Verfügung gestellt werden. Die Belege, die von der/dem IR in Ergänzung zu dem beim Institut eingereichten Meldeformular aufzubewahren sind, müssen folgende Informationen enthalten:

  1. Thema der Veranstaltung und/oder Beschreibung des Inhalts;
  2. Anwesenheitsdaten;
  3. Ort des Kurses oder der Veranstaltung;
  4. Veranstalter;
  5. die für die Teilnahme anzurechnenden Stunden, wie vom Veranstalter des Kurses empfohlen;
  6. ein Brief, eine Urkunde oder andere schriftliche Bescheinigungen über den Abschluss des Kurses sowie
  7. Nachweise der Veröffentlichungen, Vorträge und Beteiligungen in Ausschüssen oder anderen Gremien.

Als Revisor:innen tätige IR

Ein:e IR, die/der Funktionen in der Internen Revision ausübt, muss alle zwei Jahre insgesamt 40 Stunden für akzeptierte fachliche Weiterbildung erbringen.

Für den Umfang der notwendigen Weiterbildungsstunden pro Jahr ist es unerheblich, wie viele Stunden die wöchentliche Arbeitszeit beträgt. Wer das ganze Jahr über beschäftigt ist, ob Voll- oder Teilzeit, muss die volle Anzahl an Weiterbildungsstunden nachweisen, um den Titel aufrecht erhalten zu können.

Unterbrechung der Tätigkeit als IR, bspw. durch Elternzeit

Interne Revisor:innen, die ihre Tätigkeit bspw. durch Elternzeit unterbrechen, können für diese Zeit anteilig von der Pflicht der Weiterbildungsnachweise befreit werden. Für jeden Monat ist 1/12 weniger Weiterbildungszeit nachzuweisen. Für eine dreimonatige Elternzeit verbleiben somit bspw. 35 statt 40 Weiterbildungsstunden. Der Antrag ist an das DIIR zu richten.

Nicht in der Internen Revision tätige IR:

Ein:e IR, die/der eine Funktionen außerhalb der Internen Revision ausübt, muss alle zwei Jahre insgesamt 20 Stunden für akzeptierte fachliche Weiterbildung erbringen.

Berufsbezeichnung IR ist noch nicht zuerkannt

Kandidat:innen, die das IR-Examen bestanden, aber noch nicht alle Voraussetzungen für das Tragen der Berufsbezeichnung IR erfüllt haben, müssen die fachlichen Weiterbildungsbedingungen einhalten (40 Stunden für die abgelaufene Zweijahres-Periode), wenn sie die Urkunde beantragen. Für das bestandene IR-Examen werden 40 fachliche Weiterbildungsstunden zuerkannt (20 Stunden in dem Jahr, in dem das Examen bestanden wurde und 20 Stunden im darauf folgenden Jahr).

Tätigkeiten, die für die fachliche Weiterbildung in Frage kommen

Es wird erwartet, dass die IR die hohen beruflichen Standards aufrechterhalten, indem sie Bildungsprogramme von guter Qualität auswählen und damit die Anforderungen für die fachliche Weiterbildung erfüllen.

Die folgenden allgemeinen Kriterien müssen für ein Ausbildungsprogramm erfüllt sein, um als solches akzeptiert zu werden:

  1. Für die Entscheidung, ob ein spezifisches Programm anerkannt wird, ist die Überlegung vorrangig, dass eine Bildungsveranstaltung direkt zur Fachkompetenz von IR beiträgt.
  2. Anerkannte Bildungsveranstaltungen müssen:
    • zur Fachkompetenz der Teilnehmer beitragen;
    • die Ziele der Veranstaltung mit der Spezifizierung angeben, welches Wissensniveau die Teilnehmer:innen am Ende erreicht haben sollten, oder welcher Befähigungslevel nach Beendigung des Programms nachgewiesen werden soll;
    • die Voraussetzungen an Ausbildung oder Erfahrungen nennen, die für einen sinnvollen Besuch der Veranstaltung notwendig sind;
    • von Personen entwickelt sein, die in dem Fachgebiet und der Unterrichtsgestaltung qualifiziert sind;
    • einen aktuellen Programminhalt anbieten und
    • auf einem guten fachlichen Niveau sein und mit dem allgemein anerkannten Fachwissen (Wissensumfang) von Internen Revisor:innen in Beziehung stehen.

Folgende allgemeine Themen werden akzeptiert, sofern sie anderen Veranstaltungskriterien für die fachliche Weiterbildung entsprechen:

  1. Revision und Rechnungswesen
  2. Management und Kommunikation (mündlich und schriftlich)
  3. Informatik
  4. Mathematik, Statistik und ihre Anwendungen im Unternehmen
  5. Wirtschaftswissenschaft
  6. Handelsrecht
  7. Unternehmensspezifische Themen wie Finanzen, Produktion, Marketing und Personal
  8. Spezielle Branchen, z. B. öffentliche Verwaltung, Kreditwirtschaft oder Versorgungsindustrie

Andere Aktivitäten als die in dieser Anweisung aufgeführten können auch akzeptiert werden, wenn die/der IR nachweisen kann, dass sie zur fachlichen Kompetenz beitragen. Es liegt in der Verantwortung der/des IR zu begründen, ob diese jeweilige Aktivität akzeptabel ist und die Anforderungen erfüllt.

Für die fachliche Weiterbildung werden Schulungsdurchführungen von mindestens 45 Minuten als volle Stunden angerechnet. So zählen z. B. 90 Minuten laufender Schulung als zwei Stunden, jedoch die laufende Schulung von mehr als 45 Minuten aber weniger als 90 Minuten nur als eine Stunde. Nur Stunden mit persönlicher Anwesenheit im Kurs oder anerkanntes im Selbststudium sind zugelassen. Bei Tagungen und Kongressen, deren einzelne Teilabschnitte weniger als 45 Minuten dauern, ist die Summe aller Teilabschnitte als ein Bildungsprogramm anzusehen. So ergeben z. B. fünf Vorträge à 30 Minuten 150 Minuten und werden mit drei Stunden angerechnet.

IR-Examen

Für das IR-Examen werden 40 Weiterbildungsstunden angerechnet, und zwar 20 Stunden in dem Jahr, in dem das Examen bestanden wird, und 20 Stunden im darauf folgenden Jahr.

Aus- und Weiterbildung

Im Rahmen von Bildungsmaßnahmen können maximal 40 Weiterbildungsstunden für jede zu meldende Zwei-Jahres-Periode angerechnet werden. Bildungsaktivitäten sind u. a.:

  1. Fachliche Ausbildungs- und Weiterbildungsprogramme, z. B. Seminare und Tagungen, die von nationalen und internationalen für Revision und Rechnungswesen zuständigen Organisationen veranstaltet werden
  2. Fachsitzungen bei Tagungen von nationalen und internationalen für Revision und Rechnungswesen zuständigen Organisationen sowie DIIR-Arbeitskreissitzungen und DIIR-Erfa-Tage
  3. Offizielle innerbetriebliche Ausbildungsprogramme
  4. Programme von anderen Veranstaltern (Industrieverbände, Berufsverbände usw.)
  5. Veranstaltungen an Fachhochschulen oder Universitäten, die sich auf das Revisions- und Rechnungswesen beziehen (nach Maßgabe der gehaltenen Stunden)
  6. Andere bestandene Prüfungen, wofür entsprechende Zertifikate ausgestellt werden:
    • Maximal 40 Stunden können im Jahr der bestandenen Prüfung angerechnet werden.
    • 20 Stunden werden für das erfolgreiche Absolvieren jedes Teils einer anderen Rechnungswesens- oder Revisionsprüfung (z. B. Prüfung zum CPA oder CA) angerechnet.
    • Bei anderen erfolgreich abgeschlossenen Prüfungen, für die entsprechende Zertifikate ausgestellt werden, ist die Zahl der anzurechnenden Weiterbildungsstunden beim Institut zu erfragen.
  7. Offizielle, die Interne Revision betreffende Programme im Fernunterricht und im Selbststudium, die einen Abschlussnachweis enthalten.
Veröffentlichungen

Maximal 20 Weiterbildungsstunden können für Veröffentlichungen in jeder Zwei-Jahres-Periode angerechnet werden. Im Allgemeinen sind für eine volle einzeilig bedruckte Seite in einer Zeitschrift zwei Weiterbildungsstunden anzurechnen. Dabei gelten folgende Limitierungen für eine Veröffentlichung:

  1. Bücher – 20 Stunden,
  2. Artikel – 20 Stunden und
  3. wissenschaftliche Ausarbeitungen – 20 Stunden.

Die Beiträge für die Veröffentlichungen müssen sich auf die Interne Revision oder auf Wissensgebiete beziehen, die mit dem allgemein anerkannten Fachwissen (Wissensumfang) von Internen Revisor:innen verknüpft sind. Veröffentlichte Artikel oder Bücher, die sich nicht direkt auf die Interne Revision beziehen, sind akzeptiert, wenn die IR nachweisen können, dass diese Aktivitäten zu ihrer fachlichen Kompetenz in der Revision beitragen.

Vorträge

Maximal 10 Weiterbildungsstunden können für Vorträge in jeder Zwei-Jahres-Periode angerechnet werden.

  1. Die gemeldeten Stunden für den ersten Vortrag basieren auf der Dauer des Vortrages plus eines Zuschlags für die Vorbereitungszeit, die mit dem dreifachen der Vortragsdauer anzusetzen ist.
  2. Spätere Vorträge zum gleichen Thema können nur mit der Vortragsdauer gemeldet werden, und zwar bis zu maximal 10 Weiterbildungsstunden in jeder Zwei-Jahres-Periode.
Mitwirkung

Maximal 10 Weiterbildungsstunden können in jeder Zwei-Jahres-Periode für die Mitarbeit in DIIR-Arbeitskreisen angerechnet werden.
Maximal 25 Weiterbildungsstunden können in jeder Zwei-Jahres-Periode angerechnet werden für die:

  1. Mitwirkung als Leiter:in oder Mitglied in Ausschüssen von Organisationen mit Bezug zur Internen Revision; für jede Stunde qualifizierter Mitwirkung wird eine Weiterbildungsstunde angerechnet.
  2. Mitwirkung in einem Quality Assessment einer Internen Revision; für jede Stunde, die vor Ort verbracht wird, ist eine Weiterbildungsstunde anzurechnen. Für die hierfür erforderliche Vorbereitungszeit und das Schreiben des Berichts wird keine Weiterbildungsstunde angerechnet.
Prüfung

Das Institut kann die Unterlagen der/des IR und/oder der Kursveranstalter in einer geeignet erscheinenden Form überprüfen, um die Einhaltung der in dieser Anweisung bekannt gemachten Anforderung festzustellen. Die mögliche Sanktion für die Einreichung falscher Informationen ist die Entziehung der Berufsbezeichnung IR.

Verabschiedet am 30.09.2010, Frankfurt am Main
Aktualisiert am 25.05.2020

Weiterbildungsnachweis

Auszug aus der Prüfungsordnung, Seite 8:

„Zur Führung des Titels Interner RevisorDIIR ist es erforderlich, das berufliche Wissen regelmäßig weiterzuentwickeln und stets auf dem neuesten Stand zu halten. Bei Nichteinhaltung dieser Voraussetzung darf der Titel Interner RevisorDIIR nicht mehr geführt werden. Deshalb ist alle zwei Jahre, beginnend mit dem zweiten Jahr nach der bestandenen Prüfung, dem DIIR bis zum 31.5. des FoIgejahres (ohne gesonderte Aufforderung durch das DIIR) der Nachweis über 40 Stunden fachlicher Weiterbildung zu erbringen.“

Zur Meldung der fachlichen Weiterbildungsstunden als Interner RevisorDIIR ist daher zu beachten:

Bei Fragen zu den Inhalten und Optionen der fachlichen Weiterbildung als Interner RevisorDIIR finden Sie unsere Hinweise unter Kontinuierliche Weiterbildung.