Qualifizierte Weiterbildungsaktivitäten

Es wird erwartet, dass die CIAs die hohen beruflichen Standards aufrechterhalten, indem sie Bildungsprogramme von guter Qualität auswählen und damit die Anforderungen für die fachliche Weiterbildung erfüllen.

Die folgenden allgemeinen Kriterien müssen für ein Ausbildungsprogramm erfüllt sein, um als solches akzeptiert zu werden:

  1. Für die Entscheidung, ob ein spezifisches Programm anerkannt wird, ist die Überlegung vorrangig, ob diese Aktivität direkt zur Fachkompetenz eines CIAs beiträgt.
  2. Anerkannte Bildungsveranstaltungen müssen:
    a) zur Fachkompetenz der Teilnehmer beitragen;
    b) die Ziele der Veranstaltung mit der Spezifizierung angeben, welches Wissensniveau die Teilnehmer am Ende erreicht haben sollten, oder welcher Befähigungslevel nach Beendigung des Programms nachgewiesen werden soll;
    c) die Voraussetzungen an Ausbildung oder Erfahrungen nennen, die für einen sinnvollen Besuch der Veranstaltung notwendig sind;
    d) von Personen entwickelt sein, die in dem Fachgebiet und der Unterrichtsgestaltung qualifiziert sind;
    e) einen aktuellen Programminhalt anbieten;
    f) auf einem guten fachlichen Niveau sein und mit dem allgemein anerkannten Fachwissen (Wissensumfang) eines Internen Revisors (Common Body of Knowledge) in Beziehung stehen.

Folgende allgemeine Themen werden akzeptiert, sofern sie den obigen Veranstaltungskriterien für die fachliche Weiterbildung entsprechen:

  1. Revision und Rechnungswesen.
  2. Management und Kommunikation (mündlich und schriftlich).
  3. Informatik.
  4. Mathematik, Statistik und ihre Anwendungen im Unternehmen.
  5. Wirtschaftswissenschaft.
  6. Handelsrecht.
  7. Unternehmensspezifische Themen wie Finanzen, Produktion, Marketing und Personal.
  8. Spezielle Branchen, z.B. öffentliche Verwaltung, Kreditwirtschaft oder Versorgungsindustrie.

Andere Aktivitäten können auch akzeptiert werden, wenn der CIA nachweisen kann, dass sie zum Ausbau bzw. zur Erweiterung der fachlichen Kompetenz beitragen. Es bleibt in der Verantwortung des CIAs zu begründen und nachzuweisen, ob eine spezifische Aktivität als anrechenbar akzeptiert wird und die Anforderungen erfüllt.

Für die fachliche Weiterbildung werden Aktivitäten von mindestens 50 Minuten als volle CPE-Stunden angerechnet. So zählen z.B. 100 Minuten laufender Schulung als zwei CPE-Stunden, jedoch die laufende Schulung von mehr als 50 Minuten aber weniger als 100 Minuten nur als eine CPE-Stunde. Nur Stunden mit persönlicher Anwesenheit im Kurs oder anerkanntes Selbststudium sind zugelassen. Bei Tagungen und Kongressen, deren einzelne Teilabschnitte weniger als 50 Minuten dauern, ist die Summe aller Teilabschnitte als ein Bildungsprogramm anzusehen. So ergeben z.B. fünf Vorträge à 30 Minuten 150 Minuten und werden mit drei CPE-Stunden angerechnet.

CIA Examen:

Für das CIA Examen werden 80 Weiterbildungsstunden angerechnet, und zwar 40 Stunden in dem Jahr, in dem das Examen bestanden wird und 40 Stunden im darauffolgenden Jahr. Entsprechendes gilt mit zweimal 20 Stunden für ein Spezialzertifikat des IIA.

Aus- und Weiterbildung:
Im Rahmen von Bildungsmaßnahmen können maximal 40 Weiterbildungsstunden für jedes Jahr angerechnet werden. Bildungsaktivitäten sind u. a.:

1) Fachliche Aus- und Weiterbildungsprogramme, wie Seminare und Tagungen, die von nationalen und internationalen für Revision und Rechnungswesen zuständigen Organisationen veranstaltet werden.

2) Fachsitzungen bei Tagungen von nationalen und internationalen für Revision und Rechnungswesen zuständigen Organisationen sowie DIIR-Arbeitskreissitzungen und DIIR-Erfa-Tage.

3) Offizielle innerbetriebliche Ausbildungsprogramme.

4) Programme von anderen Veranstaltern (Industrieverbände, Berufsverbände usw.).

5) Veranstaltungen an Fachhochschulen oder Universitäten, die sich auf das Revisions- und Rechnungswesen beziehen.

6) Andere bestandene Prüfungen, für die entsprechende Zertifikate ausgestellt werden

  • Maximal 40 Stunden können im Jahr der bestandenen Prüfung angerechnet werden.
  • 10 Stunden werden für das erfolgreiche Absolvieren jedes Teils einer anderen Rechnungswesens- oder Revisionsprüfung (z.B. Prüfung zum CPA, CA, CFE oder CISA) angerechnet.

7) Offizielle, die Interne Revision betreffende Programme im Fernunterricht und im Selbststudium, die einen Abschlussnachweis enthalten.

Veröffentlichungen:
Maximal 25 Weiterbildungsstunden können für Veröffentlichungen pro Berichtszeitraum angerechnet werden. Im Allgemeinen sind für eine volle einzeilig bedruckte Seite in einer Zeitschrift zwei Weiterbildungsstunden anzurechnen. Dabei gelten folgende Limitierungen für eine Veröffentlichung:

a) Bücher - 25 Stunden
b) Artikel - 15 Stunden
c) Wissenschaftliche Ausarbeitungen - 15 Stunden.

Die Beiträge für die Veröffentlichungen müssen sich auf die Interne Revision oder auf Wissensgebiete beziehen, die mit dem allgemein anerkannten Fachwissen (Wissensumfang) eines Internen Revisors (Common Body of Knowledge) verknüpft sind. Veröffentlichte Artikel oder Bücher, die sich nicht direkt auf die Interne Revision beziehen, sind akzeptiert, wenn CIAs nachweisen können, dass diese Aktivitäten zu ihrer fachlichen Kompetenz in der Revision beitragen.

Übersetzungen von Veröffentlichungen (Revisionsfachwissen)
Maximal 25 Stunden können für übersetzte Veröffentlichungen (Anforderungen an den fachlichen Inhalt siehe Details unter Veröffentlichungen) jährlich anerkannt werden. Im Allgemeinen sind für eine volle einzeilig bedruckte Seite in einer Zeitschrift zwei Weiterbildungsstunden anzurechnen. Dabei gelten folgende Limitierungen für eine Veröffentlichung:

a) Bücher - 25 Stunden
b) Artikel - 15 Stunden
c) Wissenschaftliche Ausarbeitungen - 15 Stunden.

Vorträge:
Maximal 25 Weiterbildungsstunden können für Vorträge in jedem Jahr angerechnet werden.

a) Die gemeldeten Stunden für den ersten Vortrag basieren auf der Dauer des Vortrages plus einem Zuschlag für die Vorbereitungszeit, die mit dem dreifachen der Vortragsdauer anzusetzen ist.

b) Spätere Vorträge zum gleichen Thema können nur mit der Vortragsdauer gemeldet werden, und zwar bis zu maximal 5 Weiterbildungsstunden in jedem Jahr.

Mitarbeit in Arbeitskreisen/Arbeitsgruppen:
Maximal 15 Weiterbildungsstunden können in jedem Jahr angerechnet werden bspw. für die Mitarbeit in DIIR-Arbeitskreisen und -Arbeitsgruppen. Eine CPE-Stunde für jede Stunde qualifizierter Mitwirkung wird anerkannt.

Externe Quality Assessments:
Maximal 20 CPE-Stunden können jährlich für Quality Assessment Tätigkeiten anerkannt werden. Eine CPE-Stunde wird jeweils für eine Stunde vor Ort anerkannt. Dabei gelten die folgenden Einschränkungen:

a) Unabhängige (externe) Validierung eines Self-Assessments in der Internen Revision (wie im IPPF definiert): Maximal 5 CPE-Stunden pro Assessment.
b) Einwöchiges externes Quality Assessment: Maximal 10 CPE-Stunden pro Assessment.
c) Zweiwöchiges externes Quality Assessment: Maximal 20 CPE-Stunden pro Assessment.

Für vorbereitende Arbeiten und das Abfassen des Berichts werden keine CPE-Stunden anerkannt.

CPE-Überprüfung (CPE Audit):
Das IIA wird stichprobenartig die Unterlagen der CIAs und/oder der Kursveranstalter in einer geeignet erscheinenden Form überprüfen, um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen. Die Übermittlung falscher Angaben in der CPE-Meldung kann zur Aberkennung der Zertifizierung führen.