DIIR-Satzung

Die Voraussetzungen für eine DIIR-Mitgliedschaft finden Sie in unserer Satzung.

SATZUNG

Stand gemäß Beschluss vom 21.11.2022

§ 1 Name und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen
    DIIR – Deutsches Institut für Interne Revision e. V.
    (im Folgenden auch als Verein, Institut oder Körperschaft bezeichnet).
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Das Institut mit Sitz in Frankfurt am Main verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung sowie die der Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Internen Revision.
    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Information der interessierten Fachwelt und der Allgemeinheit über die Interne Revision,
    2. wissenschaftliche gemeinnützige Forschung im Tätigkeitsbereich der Internen Revision als ideelle oder auch als gemeinnützige entgeltliche Tätigkeit im Rahmen des § 68 Nr. 9 AO,
    3. Entwicklung von Revisionsgrundsätzen und -methoden und deren laufende Anpassung an die betriebswirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Gegebenheiten,
    4. wissenschaftliche und praktische Weiterbildung auf dem Gebiet der Internen Revision,
    5. Kontakte zu Institutionen der Wirtschaftsprüfung im Interesse der interdisziplinären Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Internen Revision und Wirtschaftsprüfung,
    6. gemeinnützige wissenschaftliche und sonstige fachliche Zusammenarbeit mit Praxis und Wissenschaft im In- und Ausland,
    7. Pflege des gemeinnützigen wissenschaftlichen und fachlichen Erfahrungsaustausches durch Vorträge und Diskussionen in Ausschüssen, Arbeitskreisen, Seminaren und Tagungen,
    8. Herausgabe von wissenschaftlichem Schrifttum und Fachpublikationen auf dem Gebiet der Internen Revision sowie die Förderung von Autorenbeiträgen in wissenschaftlichen Publikationen.
  2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder1 des Instituts können sein:
    • Leiter:innen und Mitarbeiter:innen von Internen Revisionen,
    • natürliche Personen, von denen aufgrund ihrer Ausbildung oder ihrer aktiven oder ehemaligen beruflichen Tätigkeit eine die Ziele des Instituts fördernde Mitarbeit erwartet werden kann,
    • Unternehmen und Behörden,
    • Wirtschaftsverbände und sonstige Vereinigungen,
    • juristische Personen.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Instituts zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand abschließend. Bei ablehnender Entscheidung ist der Vorstand nicht verpflichtet, diese zu begründen.
  3. Mit der Aufnahme in das Institut übernehmen die Mitglieder die Verpflichtung:
    1. die Satzung zu beachten,
    2. im Rahmen ihrer beruflichen Verantwortung die „Grundsätze für die berufliche Praxis der Internen Revision“ sowie die „Instituts-Verlautbarungen“ zu beachten,
    3. die Aufgaben des Instituts zu fördern und
    4. den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  4. Jedes Mitglied hat bei Abstimmung in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
  5. Personen, die sich durch die Förderung des DIIR – Deutsches Institut für Interne Revision e. V. ausgezeichnet haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf gemeinsamen Vorschlag des Vorstandes und des Verwaltungsrates nach § 5 Ziff. 11. b) durch die Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines Mitglieds, sind aber beitragsbefreit.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Austritt. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und ist mindestens ein Kalendervierteljahr vor Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
    2. Ausschluss auf Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung, wenn das Mitglied trotz zweifacher erfolgloser Anmahnung mit der Beitragszahlung in Verzug ist. Gegen den Beschluss hat das Mitglied das Recht der Berufung an den Verwaltungsrat. Dieser entscheidet endgültig.
      Der Ausschließungsbeschluss gilt am dritten Tage nach Absendung mittels eingeschriebenen Briefs durch die Geschäftsstelle an die von dem Mitglied zuletzt dem Institut schriftlich mitgeteilte Anschrift als zugegangen. Die Berufung ist schriftlich innerhalb von 30 Arbeitstagen ohne Samstag, Sonntag und gesetzlicher Feiertage (Ausschlussfrist) nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluss an den Vorstand des Instituts zu senden und hierbei mit einer Begründung zu versehen.
    3. Ausschluss des Mitgliedes auf Beschluss des Vorstandes bei Vorliegen eines anderen wichtigen Grundes. Das Berufungsverfahren regelt sich nach Buchstabe b).
    4. Tod.
    5. Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder durch Eröffnung der Liquidation.

1Die Verwendung des Wortes „Mitglied“ erfasst Menschen jedweden Geschlechts.

§ 4 Organe

Organe des Instituts sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Verwaltungsrat und
  3. der Vorstand.

§ 5 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Instituts. Sie wird grundsätzlich vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates, von seinem Stellvertreter oder einem anderen Verwaltungsratsmitglied geleitet. Auf Vorschlag des Verwaltungsrates kann die Mitgliederversammlung eine andere Person zum Versammlungsleiter wählen.
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, nimmt den Jahresbericht des Verwaltungsrates, den Jahresbericht des Vorstandes einschließlich der Jahresrechnung und den Bericht der Rechnungsprüfung entgegen.
  3. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder als Präsenzveranstaltung mit physischer Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder zugänglichen virtuellen Raum. Über die Art der Durchführung der jeweiligen Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Regelungen dieser Satzung zur Mitgliederversammlung gelten sowohl für die Präsenzversammlung als auch für die virtuelle Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt über:
    1. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates,
    2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
    3. Bestellung der Rechnungsprüfung und einer Stellvertretung oder Bestellung eines Wirtschaftsprüfers-/einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
    4. Entlastung des Verwaltungsrates,
    5. Entlastung des Vorstandes,
    6. Entlastung der Rechnungsprüfung, sofern für diese Funktion kein/e externe/r Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestellt ist,
    7. den Etat für das folgende Geschäftsjahr,
    8. Mitgliedsbeiträge,
    9. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    10. Satzungsänderungen,
    11. Auflösung des DIIR – Deutsches Institut für Interne Revision e.V..
  5. Weitere Mitgliederversammlungen können, wenn das Interesse des Instituts es erfordert, vom Vorstand jederzeit einberufen werden.
    Mitgliederversammlungen sind ferner auf Antrag des Verwaltungsrates oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder innerhalb zweier Monate einzuberufen. Hierbei sind die Beschlussgegenstände in dem Antrag zu beschreiben.
  6. Zu den Mitgliederversammlungen hat der Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen zu laden. Die Ladung erfolgt auf elektronischem Weg (E-Mail), wenn das Mitglied dem Institut eine entsprechende E-Mail-Adresse benennt, sonst schriftlich an die zuletzt vom Mitglied der Geschäftsstelle des Instituts schriftlich benannte Adresse. Sofern gesetzliche Bestimmungen zwingend eine Form der Ladung vorschreiben, gilt diese. Im Falle einer virtuellen Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder verpflichtet, ihre Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen.
  7. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates fest. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand spätestens 10 Arbeitstage (Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage sind keine Arbeitstage im Sinne dieser Vorschrift) vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Sie müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie von dem Verwaltungsrat oder mindestens 20 stimmberechtigten Mitgliedern unterzeichnet sind. Diese Tagesordnung ist allen Mitgliedern zu übersenden. Diese Übersendung erfolgt auf dem gleichen Wege, wie unter Ziffer 6 beschrieben.
  8. In einer Mitgliederversammlung kann auch über nicht auf der Tagesordnung stehende Angelegenheiten Beschluss gefasst werden, wenn die Mehrheit der vertretenen stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen und die Auflösung des Instituts.
  9. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wird unabhängig davon, ob die Mitgliederversammlung in Präsenz oder als virtuelle Versammlung durchgeführt wird, durch die stimmberechtigten Mitglieder persönlich ausgeübt. Schriftliche Vollmachtserteilung ist zulässig und muss vor Beginn der Mitgliederversammlung gegenüber der Geschäftsstelle in schriftlicher oder digitaler Form vorliegen. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann neben dem ihm selbst zukommenden eigenen Stimmrecht höchstens fünf weitere Stimmen auf sich vereinen. Eine Bevollmächtigung gilt nicht für Abstimmungen gem. § 5 Ziffer 12. c) und 12. d).
  10. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/20 der Mitglieder des Instituts persönlich anwesend oder durch schriftlich Bevollmächtigte vertreten ist.
  11. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, hat der Vorstand innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder unter den Bedingungen des § 5 Ziff. 10 beschlussfähig ist.
  12. Die Mitgliederversammlung entscheidet
    a) mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Stimmen, wenn nichts anderes bestimmt ist,
    b) mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Stimmen auf gemeinsamen Vorschlag des Vorstandes und Verwaltungsrates über die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    c) mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen über die Änderung der Satzung. Diese Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn die Änderung der Satzung als Tagesordnungspunkt in der zu versendenden Tagesordnung aufgenommen und die vorgeschlagene Änderung der Satzung mit der Ladung versendet wird.
    d) mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmen über die Auflösung des Instituts. Der Beschluss ist nur zulässig, wenn die Auflösung des Instituts in der zu versendenden Tagesordnung aufgenommen wird. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben dabei unberücksichtigt.
  13. Zu Beginn der Mitgliederversammlung fragt der Versammlungsleiter die Mitglieder, ob seitens der Mitglieder der Wunsch nach einer geheimen Abstimmung über einen, mehrere oder alle Tagesordnungspunkte besteht. Der Versammlungsleiter kann der Mitgliederversammlung eine Empfehlung über die Art der Abstimmung einzelner oder aller Tagesordnungspunkte geben. Im Falle einer geheimen Abstimmung ist die Geheimhaltung der Stimmabgabe besonders zu gewährleisten.
  14. Über die Mitgliederversammlung fertigt als Protokollant ein Mitglied der Geschäftsführung, bei dessen Verhinderung ein vom Versammlungsleiter bestimmter Vertreter eine Niederschrift an, die von dem Sprecher des Vorstandes oder seinem Stellvertreter, dem Protokollanten und dem Versammlungsleiter sowie einem weiteren Institutsmitglied, das bei der Mitgliederversammlung anwesend war, zu unterzeichnen ist. Über das weitere Mitglied entscheidet der Versammlungsleiter.
  15. Sollte die Änderung von Vorschriften der Satzung erforderlich werden, weil die Satzung sonst gegen zwingende Vorschriften des Vereinsrechtes oder gegen zwingende Vorschriften zur Wahrung der Steuerbefreiung gemeinnütziger Körperschaften verstößt, ist der vertretungsberechtigte Vorstand nach erfolgter Abstimmung mit dem Verwaltungsrat berechtigt, die Satzung in diesen Punkten zu ändern und zur Eintragung zu bringen. Die Erforderlichkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn das Finanzamt oder das Vereinsregister die Anpassung fordert. Die Satzungsänderungen und die Begründung der Erforderlichkeit der Satzungsänderungen sind den Mitgliedern vom Vorstand in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

§ 6 Der Verwaltungsrat

  1. Der Verwaltungsrat setzt sich aus mindestens fünf und höchstens zwölf Personen zusammen. Die Anzahl bestimmt die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ist eine Wahl/Wiederwahl nicht zulässig.
  2. Mitglieder des Verwaltungsrates sollen grundsätzlich leitende Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Wissenschaft und Verwaltung sein, die ihre entsprechende Tätigkeit als Hauptberuf ausüben.
  3. Der Verwaltungsrat wählt seinen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus seinen Reihen.
    Der Verwaltungsrat handelt vereinsintern und gegenüber der Geschäftsführung durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter.
  4. Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:
    1. den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten zukünftiger Entwicklungen – insbesondere hinsichtlich der Grundsätze der Institutspolitik – zu beraten und seine Geschäftsführung zu überwachen,
    2. über den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Rechnungsabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr Beschluss zu fassen,
    3. den Etat-Vorschlag für die jeweils anstehende Haushaltsperiode und die mittelfristige Finanzplanung zu beraten,
    4. die Bestellung des jeweiligen Geschäftsführers bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates,
    5. der Mitgliederversammlung gemäß § 7 Ziffer 3 h) Vorschläge für die Wahl von Vorstandsmitgliedern zu unterbreiten,
    6. gemeinsam mit dem Vorstand der Mitgliederversammlung die Ernennung von Ehrenmitgliedern vorzuschlagen,
    7. über Berufungsfälle bei Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden.
  5. Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung seines Vorsitzenden zusammen. Daneben findet mindestens einmal jährlich eine gemeinsame Sitzung mit dem Vorstand und der Geschäftsführung statt. Der Verwaltungsrat kann seine Sitzungen auch in virtuell ohne die Erforderlichkeit der Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort abhalten, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder mit dieser Art der Durchführung einverstanden ist. Der Verwaltungsrat kann auch außerhalb von Sitzungen Entscheidungen treffen. Sofern die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates nichts anderes regelt, entscheidet über das Abstimmungsverfahren der Verwaltungsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter. Das Abstimmungsverfahren kann hierbei fernmündlich oder auf einem üblichen Weg der Telekommunikation (z.B. E-Mail oder Telefonkonferenz) stattfinden. Das Abstimmungsersuchen hat sich an alle Verwaltungsratsmitglieder zu richten. Der Verwaltungsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter haben unverzüglich ein Protokoll mit dem Abstimmungsergebnis zu erstellen und dieses schriftlich den Verwaltungsratsmitgliedern zuzuleiten. Eine Kopie der Entscheidung geht an den Sprecher des Vorstandes und die Geschäftsstelle.
  6. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    Sofern der Verwaltungsratsvorsitzende oder sein Stellvertreter sich für eine Abstimmung außerhalb von Sitzungen entscheiden, ist der Verwaltungsrat beschlussfähig, wenn sich mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung beteiligen.
    Enthaltung gilt nicht als Beteiligung an der Abstimmung.
  7. Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates steht zur Erfüllung seiner vereinsrechtlichen Obliegenheiten die Unterstützung der Geschäftsstelle des Instituts zur Verfügung.

§ 7 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 9 Mitgliedern. Das Institut wird gemäß § 26 BGB durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
    Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  2. Mitglieder des Vorstandes sollen leitende Personen aus Revisionsabteilungen sein, die ihre entsprechende Tätigkeit als Hauptberuf ausüben.
    Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Nach Ausscheiden aus dem aktiven Berufsleben oder nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze ist eine Wahl/Wiederwahl nicht mehr möglich. Der Vorstand wählt seinen Sprecher und dessen Vertreter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus seinen Reihen. Das jeweilige Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Dies gilt nicht, wenn er von diesem Amt zurücktritt.
  3. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
    1. Erarbeitung und Fortentwicklung der Strategien und allgemeinen Grundsätze der Institutspolitik,
    2. Planung und Lenkung der Institutsarbeit, insbesondere durch die Einrichtung eines Programmausschusses sowie Einrichtung von Projektgruppen und Arbeitskreisen, Ernennung und Abberufung deren Leiter,
    3. Durchführung aller sonstigen Maßnahmen, die den Zielen des Instituts dienen,
    4. Wahrnehmung internationaler Aufgaben,
    5. Aufstellung des Jahresabschlusses und des Etat-Vorschlages sowie Beratung und Beschlussfassung der sonstigen Vorlagen an den Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung,
    6. Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates,
    7. Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und desVerwaltungsrates,
    8. Unterbreitung von Vorschlägen an den Verwaltungsrat zur Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes,
    9. die Leitung und gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Instituts nach Innen und Außen, soweit nicht nach dieser Satzung diese Aufgaben anderen Organen zugewiesen sind.
  4. Der Sprecher des Vorstandes nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
    1. die Aufsicht über die Tätigkeit der Geschäftsführung,
    2. die Tätigkeit des Vorstandes zu koordinieren, die Vorstandssitzungen einzuberufen und zu leiten,
    3. die Mitgliederversammlung einzuberufen.
  5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin können auch weitere Aufgaben des Sprechers des Vorstandes und seines Stellvertreters und die Geschäftsverteilung im Übrigen geregelt werden.
  6. Der Sprecher des Vorstandes und die Geschäftsführung, denen nach § 7, Ziff. 4 und § 8, Ziff. 3 oder nach der Geschäftsordnung Aufgaben übertragen sind, unterrichten den Vorstand über ihre Tätigkeit und legen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zur Beschlussfassung vor. Der Vorstand kann sich jederzeit berichten lassen und Weisungen gegenüber der Geschäftsführung erteilen.
  7. Der Vorstand tritt mindestens viermal im Jahr zusammen. Der Vorstand kann seine Sitzungen auch virtuell ohne die Erforderlichkeit der Anwesenheit der Mitglieder an einem Ort abhalten, wenn die einfache Mehrheit mit dieser Art der Durchführung einverstanden ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers des Vorstandes. Die Geschäftsführung nimmt an Sitzungen des Vorstandes teil, es sei denn, dass der Vorstand etwas anderes beschließt. Der Vorstand kann auch außerhalb von Sitzungen Entscheidungen treffen. Sofern die Geschäftsordnung des Vorstandes nichts anderes regelt, entscheidet über das Abstimmungsverfahren der Sprecher des Vorstandes oder sein Stellvertreter. Das Abstimmungsverfahren kann hierbei fernmündlich oder auf einem üblichen Weg der Telekommunikation (z. B. E-Mail oder Telefonkonferenz) stattfinden. Das Abstimmungsersuchen hat sich an alle Vorstandsmitglieder zu richten. Die Geschäftsführung erstellt unverzüglich ein Protokoll mit dem Abstimmungsergebnis und leitet dieses schriftlich den Vorstandsmitgliedern zu.
  8. Der Vorstand und die Leiter der Arbeitskreise treten zu gemeinsamen Sitzungen zusammen.

§ 8 Die Geschäftsführung

  1. Die Geschäftsführung wird vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat bestellt; die Anzahl der Geschäftsführer und die Dauer ihrer Bestellung regelt der Vorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates.
  2. Der jeweilige Geschäftsführer übt seine Tätigkeit hauptamtlich aus. Der Anstellungsvertrag wird zwischen dem Institut, vertreten durch den Sprecher des Vorstandes zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied, und dem Geschäftsführer abgeschlossen (vgl. § 6, Ziff. 4 d)).
  3. Die Geschäftsführung leitet die Geschäftsstelle nach Maßgabe der Satzung und den Weisungen des Vorstandes. Das Nähere regelt die vom Vorstand zu erlassende Geschäftsordnung der Geschäftsführung.

§ 9 Die Rechnungsprüfung

Nach Abschluss jedes Geschäftsjahres prüft die Rechnungsprüfung die Ordnungsmäßigkeit der Jahresrechnung, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Alle gewählten Rechnungsprüfer sind an der Rechnungsprüfung zu beteiligen und haben den Prüfungsbericht mit zu unterschreiben.

Die Geschäftsführung ist verpflichtet, ihm die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die zur Prüfung notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Sind Fragen streitig, legt die Geschäftsführung die betreffende Frage dem Vorstand zur abschließenden Entscheidung vor. Dessen Entscheidung bindet lediglich die Geschäftsführung.

Die Rechnungsprüfung erstellt für den Verwaltungsrat und Vorstand einen schriftlichen Prüfungsbericht und berichtet der Mitgliederversammlung über das Prüfergebnis.

§ 10 Der Wissenschaftliche Beirat

  1. Zur wissenschaftlichen Beratung des Instituts kann durch den Vorstand im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat ein Wissenschaftlicher Beirat berufen werden.
  2. Als Mitglieder des Beirates sollen nur berufen werden:
    1. Professoren und Dozenten an Hochschulen,
    2. Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die zu einer wissenschaftlichen Beratung besonders geeignet erscheinen.
  3. Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirats werden für 3 Jahre vom Vorstand des Instituts im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat bestellt. Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedarf auch die Abberufung.
    Eine wiederholte Bestellung ist möglich. Nach Ausscheiden aus dem Berufsleben (Hauptberuf) ist eine Berufung/wiederholte Berufung nicht mehr möglich.
  4. Der Wissenschaftliche Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
  5. Die Sitzungen werden von dem zuständigen Vorstandsmitglied des Instituts einberufen und geleitet. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Über die Zuständigkeit des Vorstandsmitgliedes entscheidet der Vorstand.

§ 11 Ersatz von Aufwendungen

Die Mitglieder des Vorstandes, des Verwaltungsrates und des Wissenschaftlichen Beirats üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit entstandenen Reisekosten und sonstigen Sachaufwendungen können vom Institut vergütet werden.

Der Verwaltungsrat entscheidet über Regelungen zu den Erstattungsmöglichkeiten mit Zustimmung des Vorstandes.

Die Rechnungsprüfung erhält eine Vergütung. Deren Vergütung wird durch den Verwaltungsrat festgelegt.

§ 12 Schlussbestimmungen

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte gemeinnützige Körperschaft zwecks Verwendung für die Berufsfortbildung auf dem Gebiet der Internen Revision.

DIIR – Deutsches Institut für Interne Revision e. V.