Herausgeber: DIIR – Deutsches Institut für Interne Revision e. V.
Die IR sind dafür verantwortlich, dass sie die für die Weiterbildung eingeforderten Stunden absolviert haben. Es liegt in der Verantwortung der IR sicherzustellen, dass der geforderte Weiterbildungsnachweis erbracht wird. Von den IR ist im zweijährigen Turnus unaufgefordert ein Meldeformular (siehe Link) einzureichen; es ist vom IR zu unterschreiben und dient als Nachweis, dass alle Anforderungen für die regelmäßige fachliche Weiterbildung erfüllt sind.
Die für die fachliche Weiterbildung absolvierten Stunden in dem jeweils abgelaufenen Zwei-Jahres-Turnus müssen bis zum 31. Mai des Folgejahres gemeldet werden.
Das Institut kann auf Antrag Personen teilweise oder vollständig von den Anforderungen für die fachliche Weiterbildung freistellen (z. B. Militärdienst oder persönliche Härtefälle).
Jede:r IR hat dem Institut in Übereinstimmung mit den Anforderungen an die berufliche Weiterbildung ein entsprechendes Meldeformular ohne ergänzende Belege einzureichen. Jede:r IR hat eine Kopie des Meldeformulars über die fachliche Weiterbildung zusammen mit ergänzenden Belegen mindestens drei Jahre aufzubewahren. Die Belege müssen nach Aufforderung dem Institut oder einer beauftragten Person zur Verfügung gestellt werden. Die Belege, die von der/dem IR in Ergänzung zu dem beim Institut eingereichten Meldeformular aufzubewahren sind, müssen folgende Informationen enthalten:
Ein:e IR, die/der Funktionen in der Internen Revision ausübt, muss alle zwei Jahre insgesamt 40 Stunden für akzeptierte fachliche Weiterbildung erbringen.
Für den Umfang der notwendigen Weiterbildungsstunden pro Jahr ist es unerheblich, wie viele Stunden die wöchentliche Arbeitszeit beträgt. Wer das ganze Jahr über beschäftigt ist, ob Voll- oder Teilzeit, muss die volle Anzahl an Weiterbildungsstunden nachweisen, um den Titel aufrecht erhalten zu können.
Interne Revisor:innen, die ihre Tätigkeit bspw. durch Elternzeit unterbrechen, können für diese Zeit anteilig von der Pflicht der Weiterbildungsnachweise befreit werden. Für jeden Monat ist 1/12 weniger Weiterbildungszeit nachzuweisen. Für eine dreimonatige Elternzeit verbleiben somit bspw. 35 statt 40 Weiterbildungsstunden. Der Antrag ist an das DIIR zu richten.
Ein:e IR, die/der eine Funktionen außerhalb der Internen Revision ausübt, muss alle zwei Jahre insgesamt 20 Stunden für akzeptierte fachliche Weiterbildung erbringen.
Kandidat:innen, die das IR-Examen bestanden, aber noch nicht alle Voraussetzungen für das Tragen der Berufsbezeichnung IR erfüllt haben, müssen die fachlichen Weiterbildungsbedingungen einhalten (40 Stunden für die abgelaufene Zweijahres-Periode), wenn sie die Urkunde beantragen. Für das bestandene IR-Examen werden 40 fachliche Weiterbildungsstunden zuerkannt (20 Stunden in dem Jahr, in dem das Examen bestanden wurde und 20 Stunden im darauf folgenden Jahr).
Es wird erwartet, dass die IR die hohen beruflichen Standards aufrechterhalten, indem sie Bildungsprogramme von guter Qualität auswählen und damit die Anforderungen für die fachliche Weiterbildung erfüllen.
Folgende allgemeine Themen werden akzeptiert, sofern sie anderen Veranstaltungskriterien für die fachliche Weiterbildung entsprechen:
Andere Aktivitäten als die in dieser Anweisung aufgeführten können auch akzeptiert werden, wenn die/der IR nachweisen kann, dass sie zur fachlichen Kompetenz beitragen. Es liegt in der Verantwortung der/des IR zu begründen, ob diese jeweilige Aktivität akzeptabel ist und die Anforderungen erfüllt.
Für die fachliche Weiterbildung werden Schulungsdurchführungen von mindestens 45 Minuten als volle Stunden angerechnet. So zählen z. B. 90 Minuten laufender Schulung als zwei Stunden, jedoch die laufende Schulung von mehr als 45 Minuten aber weniger als 90 Minuten nur als eine Stunde. Nur Stunden mit persönlicher Anwesenheit im Kurs oder anerkanntes im Selbststudium sind zugelassen. Bei Tagungen und Kongressen, deren einzelne Teilabschnitte weniger als 45 Minuten dauern, ist die Summe aller Teilabschnitte als ein Bildungsprogramm anzusehen. So ergeben z. B. fünf Vorträge à 30 Minuten 150 Minuten und werden mit drei Stunden angerechnet.
Für das IR-Examen werden 40 Weiterbildungsstunden angerechnet, und zwar 20 Stunden in dem Jahr, in dem das Examen bestanden wird, und 20 Stunden im darauf folgenden Jahr.
Im Rahmen von Bildungsmaßnahmen können maximal 40 Weiterbildungsstunden für jede zu meldende Zwei-Jahres-Periode angerechnet werden. Bildungsaktivitäten sind u. a.:
Maximal 20 Weiterbildungsstunden können für Veröffentlichungen in jeder Zwei-Jahres-Periode angerechnet werden. Im Allgemeinen sind für eine volle einzeilig bedruckte Seite in einer Zeitschrift zwei Weiterbildungsstunden anzurechnen. Dabei gelten folgende Limitierungen für eine Veröffentlichung:
Die Beiträge für die Veröffentlichungen müssen sich auf die Interne Revision oder auf Wissensgebiete beziehen, die mit dem allgemein anerkannten Fachwissen (Wissensumfang) von Internen Revisor:innen verknüpft sind. Veröffentlichte Artikel oder Bücher, die sich nicht direkt auf die Interne Revision beziehen, sind akzeptiert, wenn die IR nachweisen können, dass diese Aktivitäten zu ihrer fachlichen Kompetenz in der Revision beitragen.
Maximal 10 Weiterbildungsstunden können für Vorträge in jeder Zwei-Jahres-Periode angerechnet werden.
Maximal 10 Weiterbildungsstunden können in jeder Zwei-Jahres-Periode für die Mitarbeit in DIIR-Arbeitskreisen angerechnet werden.
Maximal 25 Weiterbildungsstunden können in jeder Zwei-Jahres-Periode angerechnet werden für die:
Das Institut kann die Unterlagen der/des IR und/oder der Kursveranstalter in einer geeignet erscheinenden Form überprüfen, um die Einhaltung der in dieser Anweisung bekannt gemachten Anforderung festzustellen. Die mögliche Sanktion für die Einreichung falscher Informationen ist die Entziehung der Berufsbezeichnung IR.
Verabschiedet am 30.09.2010, Frankfurt am Main
Aktualisiert am 25.05.2020
Auszug aus der Prüfungsordnung, Seite 8:
„Zur Führung des Titels Interner RevisorDIIR ist es erforderlich, das berufliche Wissen regelmäßig weiterzuentwickeln und stets auf dem neuesten Stand zu halten. Bei Nichteinhaltung dieser Voraussetzung darf der Titel Interner RevisorDIIR nicht mehr geführt werden. Deshalb ist alle zwei Jahre, beginnend mit dem zweiten Jahr nach der bestandenen Prüfung, dem DIIR bis zum 31.5. des FoIgejahres (ohne gesonderte Aufforderung durch das DIIR) der Nachweis über 40 Stunden fachlicher Weiterbildung zu erbringen.“
Zur Meldung der fachlichen Weiterbildungsstunden als Interner RevisorDIIR ist daher zu beachten:
Bei Fragen zu den Inhalten und Optionen der fachlichen Weiterbildung als Interner RevisorDIIR finden Sie unsere Hinweise unter Kontinuierliche Weiterbildung.