Antwort zur Frage 9:
Für den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert gilt
- ein Wertaufholungsgebot
- ein Wertaufholungsgebot, aber nur für Kapitalgesellschaften.
- ein Wertaufholungswahlrecht.
- ein Wertaufholungsverbot.
Korrekte Antwort:
d. Nach § 253 Abs. 5 S. 2 HGB gilt ein Wertaufholungsverbot.
Zurück zu den Fragen