Antwort zur Frage 9:

Für den derivativen Geschäfts- oder Firmenwert gilt

  1.  ein Wertaufholungsgebot
  2. ein Wertaufholungsgebot, aber nur für Kapitalgesellschaften.
  3. ein Wertaufholungswahlrecht.
  4. ein Wertaufholungsverbot.


Korrekte Antwort:
d. Nach § 253 Abs. 5 S. 2 HGB gilt ein Wertaufholungsverbot.


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